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  Satzung der Gilde
 


 

 
§ 1
Name der Gilde, Sitz, Geschäftsjahr
 
1                    Die Gilde führt den Namen : Totengilde Dannau und Umgebung von 1852
Sie tritt die Nachfolge des aufgelösten gleichnamigen Versicherungsvereins an.
Die Gilde setzt die Tradition dieses Versicherungsvereins fort.
 
2.         Die Gilde hat ihren Sitz in 24329 Dannau.
 
3.         Das Berichtsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2
Zweck der Gilde
 
1.         Die Gilde trägt zur Förderung der Kultur und der Pflege der Geselligkeit in Dannau und Umgebung bei. Zu diesem Zweck werden das jährliche Gildefest und das Pokalschießen durchgeführt.
 
2.         Das Gildefest findet immer am folgenden Samstag des zweiten Donnerstages vor dem Johannistag (24. Juni) statt.
 
3.         Die Gilde betreibt den Schießsport mit dem Luftgewehr und der Luftpistole.
 
 
§ 3
Aufnahme
 
1.         In die Gilde können alle Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
 
2.         Personen, die bei Aufnahme das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten keine Beihilfe.
 
3.         Im Falle der Aufnahme ist vom Antragsteller eine Beitrittserklärung auszufüllen. Das Mitgliedsverhältnis beginnt mit dem eingetragenen Eintrittsdatum.
 
4.         Das neue Mitglied kann die Satzung beim Gildemeister einsehen.
 
5.         Diese Satzung übernimmt uneingeschränkt alle Mitglieder aus der vorhergehenden Satzung der Gilde und das vorhandene Vereinsvermögen (Versicherungsverein).
 
 
§ 4
Beitrag
 
1.         Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu entrichten.
 
2.         Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt durch Sammlung, Überweisung oder Bankabruf bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres. Barzahler haben den Jahresbeitrag spätestens am Gildetag beim Kassenwart zu entrichten. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, wird ein Säumniszuschlag erhoben. Die Höhe des Säumniszuschlages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Änderungen der Bankverbindung ist der Kassenwart unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
 
3.         Mitglieder werden mit Beginn des Kalenderjahres beitragsfrei, in dem sie das 80. Lebensjahr vollenden.
 
 
§ 5
Beihilfe
 
1.         Die Gilde kann eine Beihilfe im Falle des Ablebens eines Mitgliedes gewähren. Rückständige Jahresbeiträge werden von der Beihilfe abgezogen.
 
2.         Die Beihilfe wird nur gezahlt, wenn die Mitgliedschaft mindestens 12 Monate bestanden hat. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
 
3.         Der Sterbefall ist der Gilde durch Überreichung einer Kopie der Sterbeurkunde und unter Angabe einer Bankverbindung mitzuteilen. Die Beihilfe wird auf das genannte Konto überwiesen.
 
4.         Im Sterbefall eines Mitgliedes kann an den oder die Hinterbliebenen eine Beihilfe ausgezahlt werden, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
 
5.         Ein Rechtsanspruch auf eine Beihilfe im Sterbefall eines Mitgliedes an den oder die Hinterbliebenen besteht nicht.
 
 
§ 6
Ende der Mitgliedschaft, Wiederinkraftsetzung
 
1.         Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
 
2.         Das Mitglied kann jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand der Gilde seinen Austritt erklären. Eine Erstattung bereits gezahlter Mitgliederbeiträge für das laufende Kalenderjahr wird nicht gewährt.
 
3.         Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Gilde ausschließen:
 
a)      Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind.
Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrags erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens 1 Monat vorzusehen. Sie kann den Hinweis enthalten, dass die Mitgliedschaft beendet wird, wenn nicht bis zum genannten Zeitpunkt alle bis dahin fällig geworden Beiträge und Kosten an die Gilde entrichtet worden sind.
 
4.         Zahlt ein nach § 6 Ziffer 2 oder 3 ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden alle rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Gilde nach, so lebt das frühere Mitgliedsverhältnis wieder auf, sofern das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.
 
 
§ 7
Änderung der Meldeanschrift
 
1.         Die Mitglieder haben die Änderung der Meldeanschrift dem Vorstand anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung der Gilde, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Vorstand bekannten Meldeanschrift.
 
 
§ 8
Änderungsvorbehalt
 
1.         Durch eine Änderung der §§ 3 bis 6 wird die Mitgliedschaft eines jeden Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge § 4, die Auszahlung der Beihilfe § 5 Ziffer 1, die Wartezeit § 5 Ziffer 2, den Austritt und Ausschluss aus der Gilde § 6 Ziffer 2 und 3 auch mit Wirkung für die bestehenden Mitgliedsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.
 
 
§ 9
Vorstand
 
1.         Die Gilde wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Gilde gerichtlich und außergerichtlich.
 
2.         Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
            dem / der Gildemeister(in) als Vorsitzende(n)
            dem / der stellvertretende(n) Gildemeister(in) als stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
            dem / der Kassenwart(in)        
            dem / der stellvertretende(n) Kassenwart(in)
            dem / der Schriftwart(in)         
            dem / der stellvertretende(n) Schriftwart(in)     
            dem / der Schießwart(in)
            dem / der Leiter(in) der Schießsparte
            Die Funktion des / der Schießwartes(in) und des / der Schießspartenleitung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied ausgeübt werden.
           
 
3.         Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gilde sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. In jedem Falle haben hierbei der / die Gilde-meister(in) oder sein(e) Stellvertreter(in) mitzuwirken.
 
4.         Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und endet mit dem Schluss der dritten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Kommt es nicht zu einer Wahl, bleibt der bisherige Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist uneingeschränkt möglich.
 
5.         Die Entscheidungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der / die Gildemeister(in) oder dessen / deren Stellvertreter(in) anwesend sind.
 
6.         Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine pauschale Aufwandsentschädigung. Den Mitgliedern des Vorstandes werden Barauslagen und Sachkosten erstattet.
 
 
§ 10
Mitgliederversammlung
 
1.         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gilde.
 
2.         Der Vorstand lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Sie findet am 4. Sonntag im Januar eines jeden Jahres in einer durch Einladung oder Aushang bekannt gegebenen Versammlungsstätte in Dannau statt.
 
3.         Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 %  der Mitglieder unter Angabe des Grundes  beim Vorstand dieses schriftlich beantragen oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Gilde dies erfordert.
 
4.         Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung ortsüblich und durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben.
 
5.         Der Gildemeister(in) oder dessen Stellvertreter(in) leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem / der Schriftwart(in), dem / der Gildemeister(in) oder deren Stellvertretungen und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.
 
 
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
1.         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
           
a)      Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde
b)      Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes über das abgelaufene Berichtsjahr gemäß § 13 Ziffer 2
c)      Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Berichtsjahr
d)      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung vgl. auch § 8
e)      Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f)        Beschlussfassung über eine mögliche Deckung eines ggf. vorhandenen Fehlbetrages.
g)      Beschlussfassung über Auflösung der Gilde und Bestandsübertragung gemäß § 14.
 
2.         Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder in jedem Jahr einen Revisor (Kassenprüfer) für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Sie haben
im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu       prüfen. Der Jahresbericht wird von drei Revisoren geprüft, sie berichten über die Kassenprüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine direkte Wiederwahl ist möglich.
 
3.         In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zu Beschlüssen über Satzungsänderung, über die Auflösung der Gilde und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. In anderen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet das von der Wahlleitung gezogene Los.
Die Wahlen sind grundsätzlich offen, eine geheime Wahl findet nur auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes statt. 
 
 
§ 12
Vermögenslage
 
            Das Vermögen ist so anzulegen, das eine große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität erreicht wird.
 
 
§ 13
Rechnungsregelung
 
1.         Das Berichtsjahr ist das Kalenderjahr gemäß §1 Ziffer 3.
 
2.         Nach Schluss eines jeden Berichtsjahres hat der Vorstand der Gilde einen Jahresbericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 
 
§ 14
Auflösung der Gilde
 
1.         Sollte die Mitgliederversammlung die Auflösung der Gilde beschließen, so findet die Abwicklung durch den Vorstand der Gilde statt, soweit nicht durch die Mitglieder-versammlung andere Personen bestimmt werden.
 
2.         Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Vermögens der Gilde mit allen Aktiva und Passiva auf einen anderen Verein beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungs-vertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
 
3.         Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Gilde nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließendem Plan unter den Mitgliedern der Gilde zu verteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt.
 
4.         Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2009 in Kraft.
            Die Satzung vom 01. Januar 1960 einschließlich der Nachträge I bis VI tritt hiermit außer Kraft.
 
 
Diese Satzung wurde am 25. Januar 2009 in der Gründungsversammlung beschlossen.


Holger Langfeldt                    Stefan Güttler                       Bärbel Bugla
Gildemeister                           Kassenwart                         Schriftführerin

Antina Feichtner                                                               Helmut Müller
Stellvertreterin                        Stellvertreter                      Stellvertreter

Gerd Grunenberg                     Angela Horn
Schießwart                              Leiterin der Schießsparte



Dannau, 25. Januar 2009


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